FRIMO AGB

 

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (Stand: 01.08.2023)

 

für folgende Firmen:

FRIMO Innovative Technologies GmbH

- nachstehend "FRIMO" genannt -

 

§ 1 Allgemeines

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen von FRIMO an den Besteller werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen ausgeführt. Entgegenstehende oder von diesen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennt FRIMO nicht an, es sei denn, FRIMO hätte ausdrücklich schriftlich und mittels firmenmäßig gezeichneter Anerkennung ihrer Geltung zugestimmt. Die Liefer- und Leistungsbedingungen von FRIMO gelten auch dann uneingeschränkt, wenn FRIMO in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichender oder ergänzender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
Unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
FRIMO ist berechtigt, die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen jederzeit ganz oder teilweise zu ändern, wenn sich die Notwendigkeit, insbesondere durch Gesetzesänderungen, Rechtsprechung oder faktische Verhältnisse, ergibt. Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit in anderen Sprachen gehaltene Texte vor, bei oder nach Vertragsschluss verwendet werden, dienen diese nur der optimalen Information des Bestellers. Sie stellen keine Vertragsgrundlage dar und bieten auch international-privatrechtlich keinen Anknüpfungspunkt. Alle Irrtümer durch in anderer Sprache abgefasste Texte gehen zu Lasten des Kunden.

2. Diese Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

3. Alle Vereinbarungen zwischen FRIMO und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Die Vertragsparteien verpflichten sich mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich zu bestätigen.

4. Auf Geschäftsbeziehungen zwischen FRIMO und ihren Lieferanten finden die derzeit gültigen Einkaufsbedingungen von FRIMO, die nicht Bestandteil dieser Lieferbedingungen sind, Anwendung.

 

§ 2 Angebot/Bestellung/Auftragserteilung

1. Angebote der FRIMO sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend.

2. Erteilte Bestellungen seitens des Bestellers sind als verbindliches Vertragsangebot zu werten und gelten mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch FRIMO als angenommen.

3. Der Eingang von Datensätzen auf elektronischem Wege wird von FRIMO nicht als Bestellung durch den Besteller anerkannt. Erst mit einem von FRIMO versandten Angebot, einer Bestellung durch den Besteller und einer anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch FRIMO kommt ein Vertrag zustande.

4. Die Auftragsbestätigung enthält die abschließende und umfassende Beschreibung der von FRIMO zu erbringenden Leistungen, insbesondere ist sie Grundlage der technischen Leistungsmerkmale, technischen und kaufmännischen Details sowie der Einsatz- und Sicherheitsbestimmungen.

5. Die vom Besteller vor Auftragserteilung der FRIMO übergebenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle und dgl., sind verbindliche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung des Angebotes. Auf jedwede, nachträgliche Änderung hat der Besteller bei seiner Bestellung FRIMO schriftlich hinzuweisen.

 

§ 3 Unterlagen/Muster/Zeichnungen

1. Soweit FRIMO seinen Angeboten Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle u. dgl. beifügt, behält FRIMO sich die Eigentums- und Urheberrechte vor.

2. Auf Verlangen des Bestellers stellt ihm FRIMO Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die dem Besteller die Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung des gelieferten Gegenstandes ermöglichen. Über den Umfang einigen sich der Besteller und FRIMO individuell.
FRIMO ist jedoch nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.

3. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen, an denen sich FRIMO die Eigentums- und Urheberrechte vorbehält, dürfen – ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von FRIMO – nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
   
4. Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behält sich FRIMO vor.
   
5. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für FRIMO nicht verbindlich.
   
6. Die vom Besteller der FRIMO übergebenen Unterlagen bleiben sein Eigentum. FRIMO ist nicht berechtigt, diese ohne Zustimmung der anderen Partei zu nutzen, es sei denn, für die Erstellung des Angebotes, für die Entwicklung, den Bau, die Montage und Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes.

 

§ 4 Termine/Fristen/Lieferungen

1. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch FRIMO setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Leistungs- und Lieferbestandteile, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus.

2. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit Vertragsschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

3. Der in der Auftragsbestätigung von FRIMO genannte Liefertermin / Lieferfrist ist ein nach der üblichen, zumutbaren Sorgfalt benannter Circa – Termin bzw. eine solche Frist, sohin unverbindlich, außer es wäre ausdrücklich schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart worden.  
Ist für FRIMO im Laufe der Auftragsdurchführung absehbar, dass eine Termin-/Fristeinhaltung aufgrund fehlender Informationen vom Besteller gefährdet ist, wird FRIMO den Besteller hierauf aufmerksam machen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt FRIMO vorbehalten.

4. FRIMO hat die Überschreitung einer Lieferfrist oder des Liefertermins nicht zu vertreten, wenn diese aus der Sphäre des Bestellers herrührt oder für FRIMO nicht vorhersehbar war, wie etwa höhere Gewalt (§ 11), sohin z.B.:

  • wenn die Angaben, welche für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, FRIMO nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
  • wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder
  • erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei FRIMO eintreffen;
  • wenn Hindernisse auftreten, die FRIMO  trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei FRIMO, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind insbesondere Vorkommnisse höherer Gewalt, wie beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse. Lieferfristen verlängern sich in diesen Fällen angemessen – auch innerhalb eines etwaig bereits  bestehenden Lieferverzugs.


5. Die Lieferfrist/-termin gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem/dessen Ablauf die Kaufsache das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist um vier Wochen überschritten, so kann der Besteller FRIMO schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Fristablauf dieser Aufforderung kommt FRIMO in Verzug.
   
6. Für Schäden, die aus einem Lieferverzug von FRIMO resultieren, kommt FRIMO nur auf, wenn eine entsprechende Nachfrist eingeräumt und FRIMO vor der endgültigen Lieferung vom Besteller schriftlich in Verzug gesetzt und über die Haftungsansprüche und ihre mögliche Höhe informiert worden ist. Es gilt die Haftungsbeschränkung gemäß § 12. Die Haftung ist dabei auf 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes pro vollendeter Woche Lieferverzug, maximal jedoch auf 5 % des jeweiligen Lieferwertes pauschaliert begrenzt. FRIMO bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges beim Besteller kein oder ein geringerer als der vom Besteller geltend gemachte Schaden eingetreten ist.
Im Falle von schriftlich vereinbarten, verbindlichen Teilterminen/-Lieferfristen mit einem Endtermin, wird vorstehende Regelung einer pauschalierten Verzugsentschädigung jedoch nur dann einmalig Anwendung finden, wenn auch der Endtermin oder letzte Teiltermin/Lieferfrist mit gesetzter Nachfrist, nicht eingehalten werden konnte. Eine Einhaltung eines solchen Endtermins heilt vorangegangenen Verzug, die Leistung gilt gesamt als verzugsfrei erbracht.
Vorgenannter pauschalierter Schadenersatz hat vom Besteller spätestens, bei sonstiger Präklusion, bei Zahlung des bezughabenden Rechnungsbetrages geltend gemacht zu werden.

7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges wie z.B. Rücktritt nach erfolgloser Nachfristsetzung mit Ablehnungsdrohung, bleiben unberührt.
Der Besteller ist verpflichtet, sich auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder ob er auf die Lieferung besteht. Der Anspruch auf Erfüllung ist in den Fällen des erfolglosen Ablaufs der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgeschlossen.    

8. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung/Leistung „ab Werk“ (EXW) gemäß INCOTERMS 2010 vereinbart. Ist FRIMO verpflichtet, die Lieferung/Leistung anders als „ab Werk“ zu erbringen, so ist der Kunde zur rechtzeitigen Durchführung notwendiger Vorarbeiten und Vorbereitungen verpflichtet, die die vereinbarte Art  des Versandes sicherstellen.

9. Teil- und vorfristige Lieferungen durch FRIMO sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

 

§ 5 Verpackung

FRIMO verpackt die Ware nach jeweiligem Ermessen in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Bestellers. Eine Rücknahme der Verpackung durch FRIMO ist nicht vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

 

§ 6 Erfüllungsort/Gefahrübergang/An-/Abnahme

1. Erfüllungsort für Lieferungen / Leistungen von FRIMO ist – sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde – der Firmensitz der jeweiligen vertragsschließenden und die vertragscharakteristische Leistung erbringenden FRIMO Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich, nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch FRIMO am Erfüllungsort an- oder abzunehmen.

3. Ein Versand durch FRIMO erfolgt nur, wenn er ausdrücklich vom Besteller gewünscht wird. Der Versand und Transport erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers nach bestem Ermessen von FRIMO. FRIMO versichert in diesem Fall die Fracht auf Wunsch und zu Lasten des Bestellers. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW) gemäß der INCOTERMS 2010 vereinbart.

4. Jede Gefahr geht, sofern nicht bereits eine An-/Abnahme erfolgte, spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen und bei frachtfreier Lieferung, CIF-, FOB- und Transportklauseln, gemäß der INCOTERMS 2010. Bei Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des Beladevorgangs auf den Besteller über.

5. Bei von FRIMO nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

6. Punkt 3. gilt auch entsprechend im Falle der Versandbereitschaft für eine vereinbarte Vorabnahme des Liefergegenstandes.

7. Eine Vor- oder Endabnahme gilt im Übrigen als erteilt, wenn, trotz schriftlicher
Abnahmebereitmeldung durch FRIMO, ein Vor- oder Endabnahmetermin von Seiten des Bestellers nicht innerhalb von 2 Wochen nach Datum der Abnahmebereitmeldung zustande kommt oder im Falle erfolgter Lieferung, der Liefergegenstand bereits vom Besteller in Betrieb genommen wurde.

8. Im Falle eines Annahmeverzugs des Bestellers ist FRIMO berechtigt, Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Besteht FRIMO auf Erfüllung, kann diese die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Bestellers vornehmen, verwahrt FRIMO das Liefergut jedoch selbst, ist FRIMO ohne Versicherungszwang berechtigt, vom Besteller ab dem zehnten Tag nach Annahmeverzug eine Verwahrungsgebühr von je 0,5 % des Brutto-Fakturawertes pro begonnener Woche zu verlangen. FRIMO ist nicht verpflichtet, die eingelagerte Ware vor Begleichung der aufgelaufenen Verwahrungsgebühren und sonstiger Lieferansprüche auszuliefern, auch wenn vorher andere Zahlungsvereinbarungen bestanden haben mögen.

9. Annahmeverzug des Bestellers berechtigt FRIMO ohne Rücksicht auf die vorher getroffenen Zahlungsvereinbarungen, seine Vertragsansprüche sofort fällig zu stellen.

 

§ 7 Zahlungen

1. Zahlungen sind vom Besteller, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, an die Zahlstelle der FRIMO, in EURO, jeweils binnen 30 Tagen nach Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) ohne Abzüge zu leisten. Zahlt der Besteller bis dahin nicht, tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Die Rechnungsstellung erfolgt wie folgt:
30%     bei Auftragserteilung, jedoch mit Zahlungsziel von 10 Tagen
30%    bei Konstruktionsfreigabe
30%     bei Versandbereitschaft, auch für Vorabnahmen
10%    nach Endabnahme durch den Besteller, spätestens jedoch 2 Wochen
nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft.
Erweiterungen und Änderungen werden zu 100% nach Fertigstellung (Lieferung) abgerechnet.
Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist FRIMO zu vorgenanntem Modus alternativ berechtigt, vom Besteller die Eröffnung eines unwiderruflichen, bestätigten Dokumentenakkreditivs durch dessen Bank zugunsten FRIMO vornehmen zu lassen. Internationalität und erstklassige Reputation der Bankverbindung des Bestellers sind verpflichtend.

2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist FRIMO berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie etwaige weitere Schäden geltend zu machen. Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit und liegt Zahlungsverzug vor, hat FRIMO Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 5 % für das Jahr.

3. Werden FRIMO nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug des Bestellers hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßen kauf-männischen Ermessen darauf schließen lassen, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit der Zahlungsanspruch gefährdet wird, so ist FRIMO berechtigt, ausstehende Zahlungen sofort fällig zu stellen und die eigene Leistung zu verweigern, bis die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wird nicht innerhalb einer von FRIMO gesetzten Frist die Zahlung bewirkt oder die Sicherheit gestellt, ist FRIMO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Bereits erfolgte Teillieferungen sind, unabhängig von einem Rücktritt, sofort zu Zahlung fällig. Hiervon unberührt bleiben die weiteren, FRIMO kraft Gesetzes zustehenden Rechte.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FRIMO anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch FRIMO ist der Besteller nicht berechtigt, seine Forderungen gegen FRIMO ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. Eine Einziehung von Teilbeträgen durch Dritte ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die Liefergegenstände bleiben Eigentum von FRIMO (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, die FRIMO aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
   
2. Sollte nach dem anwendbaren Recht ein Eigentumsvorbehalt wie in der Bundesrepublik Deutschland oder eine vergleichbare Regelung im Land des Bestellers nicht wirksam sein, nicht genügen oder fehlen, kann FRIMO bei Auftragsbestätigung eine entsprechende Bankgarantie oder ähnliche Sicherheit in Höhe des entsprechenden Auftrages verlangen.
Der Besteller hat auf Verlangen von FRIMO diese umfassend bei ihren Bemühungen zu unterstützen, das Eigentumsrecht am Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen oder in sonstiger Weise für eine ausreichende Sicherheit der Interessen von FRIMO an der Zahlung zu sorgen.

3. Alle Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für FRIMO vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, FRIMO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt FRIMO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes (inkl. USt.) der Vorbehaltsware zu den Werten der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller FRIMO anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Der Besteller tritt FRIMO auch die Forderungen zur Sicherung derer Forderungen gegen ihn ab, die durch die allfällige Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für FRIMO. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
   
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt FRIMO jedoch bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) ihrer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Besteller hat die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken.  Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. FRIMO’s Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. FRIMO verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann FRIMO verlangen, dass der Besteller FRIMO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert ausreichend zu versichern und FRIMO diesen Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller FRIMO unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Besteller. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten gerichtlichen Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden kann.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten und schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FRIMO berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung bleiben unberührt. FRIMO ist auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch FRIMO liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Zum Zwecke der Rücknahme ist FRIMO berechtigt, den Bestand und Zustand der Vorbehaltsware aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen sowie zu diesem Zweck und zum Zwecke der Rücknahme die Räumlichkeiten des Bestellers zu betreten. Die Kosten der Abholung und Rücknahme trägt der Besteller.

8. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist FRIMO auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von FRIMO verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von FRIMO weitere Sicherheiten zu bestellen, sofern der realisierbare Wert der von ihm bereits gegebenen Sicherheiten den Betrag der zu sichernden Forderungen von FRIMO unterschreitet.

 

§ 9 Montage

Montage oder Maschinenaufstellung erfolgt durch FRIMO nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung und zu den besonderen Montage-Bedingungen.

 

§ 10 Gewährleistung

1. FRIMO gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; diese bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Ware lt. Auftragsbestätigung.

2. Es ist nicht die Absicht von FRIMO, und der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht darauf angelegt, gegenüber dem Besteller eine über die Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 1. hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu übernehmen.
Eine Bezugnahme auf DIN- oder andere vergleichbare Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.

3. Entsprechend Ziffer 2. sind Angaben in Produktinformationen, Preislisten und sonstiges dem Besteller von FRIMO überlassenes Informationsmaterial keinesfalls als derartige Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen.

4. FRIMO übernimmt keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Reparatur des Liefergegenstandes durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten, auf Änderungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten ohne schriftliche Zustimmung von FRIMO, auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, auf Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, auf mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneten Baugrund beim Besteller oder auf chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht von FRIMO zu vertreten sind, zurückzuführen sind. Ferner übernimmt FRIMO keine Gewähr für Mängel, die durch Nichtbeachtung der Verarbeitungs-, Verwendungs- und Bedienungshinweise entstehen. Wenn die Lieferung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers oder Dritten erfolgt, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, sofern nicht ausdrücklich von FRIMO schriftlich die Eignung der Liefergegenstände für diesen Verwendungszweck bestätigt wird.

5. FRIMO haftet für Schäden am Liefergegenstand, die vor dem Gefahrenübergang auf den Besteller entstehen, sofern nicht der Schaden vom Besteller zu vertreten ist oder auf einem Mangel des von dem Besteller beigestellten Materials oder auf einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisungen beruht.

6. Voraussetzung für Mängelansprüche ist, dass der Besteller  seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Übergabe der Waren oder vorher erfolgten Abnahme der Lieferungen und Leistungen schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

7. FRIMO kann nach eigener Wahl und auf eigene Kosten verlangen, dass der Besteller zur Prüfung oder Nacherfüllung die beanstandete Lieferung an FRIMO verschickt oder bereithält. Der Besteller hat FRIMO die durch die Rüge entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn sich herausstellt, dass die Lieferung oder Leistung keinen Mangel enthält, für den eine Gewährleistung der FRIMO besteht.

8. FRIMO ist nach eigener Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung mangelhafter Liefergegenstände berechtigt. Bei der Wahl der Art der Nacherfüllung hat FRIMO die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat FRIMO zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist, hat FRIMO nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes.

9. Sollte die Nacherfüllung für FRIMO unmöglich oder unverhältnismäßig sein oder nach angemessener Frist zweimal fehlschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung und Leistung nachweislich keine Verwendung findet. Wählt der Besteller Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern FRIMO die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten hat.

10. Sofern der Besteller nach dem Gesetz (§ 637 BGB) nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist berechtigt wäre, den Mangel auf Kosten von FRIMO selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ist der Besteller zur Ausübung dieses Rechts erst nach rechtzeitiger, schriftlicher Anzeige gegenüber FRIMO und entsprechender Unterrichtung über die zu erwartenden Kosten berechtigt.

11. Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Liefergegenstände kann der Besteller nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Gefahrübergang geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen für Bauwerke (Baustoffe) und gemäß § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und hierauf bezogene Plan- und Überwachungsleistungen längere Fristen (fünf Jahre) vorschreibt.

12. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen FRIMO bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen FRIMO gelten - neben § 12 - insbesondere vorstehende Punkte 4-11 entsprechend.

 

§ 11 Höhere Gewalt

1. Bei Fällen höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren oder unabwendbaren schädigenden Ereignissen, die FRIMO nicht zu vertreten hat, insbesondere bei, Unruhen, kriegerischer Auseinandersetzungen, Terrorismus, Aufstand, Embargo, Beschlagnahme oder Einschränkungen des Energieverbrauchs, verlängert sich die Lieferfrist angemessen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, soweit diese Störungen nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Zulieferern von FRIMO eintreten.

2. FRIMO wird den Besteller unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis setzen. Dauert die Störung länger als sechs Monate, nachdem die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist abgelaufen ist, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt erstreckt sich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, sofern nicht nachweislich die erbrachten Teillieferungen und – leistungen für den Besteller unverwendbar sind.

3. Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, hat er FRIMO die aufgewendeten Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Lie-fergegenstandes zu entschädigen.

 

§ 12 Haftungsbeschränkung

Die vorstehenden Absätze und diese Liefer- und Leistungsbedingungen enthalten abschließend die Haftung und Gewährleistung der FRIMO für die Lieferungen, Leistungen und Pflichten aus der Bestellung und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns  oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers, wie zum Beispiel aus Produktionsausfällen des Bestellers oder seiner Kunden, aus. Dies gilt auch, wenn der Besteller anstelle eines Anspruches auf Schadenersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
Diese sowie jede andere in diesen Liefer- und Leistungsbedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung gelten nicht für den Fall der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FRIMO - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Eine Änderung der Beweislast zulasten des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Diese sowie jede weitere Haftungsbegrenzung in diesen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FRIMO.

 

§ 13 Sonderbestimmungen für Software-Überlassung

1. Der Besteller steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von FRIMO gefertigten Berichte, Pläne, Konzepte, Zeichnungen, Aufstellungen, Analysen und Berechnungen nur für seine eigenen und die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwandt und nicht weiter als vertraglich vorgesehen publiziert werden. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt FRIMO Urheber.

2. Soweit die Lieferungen und Leistungen von FRIMO die Einräumung von Verwertungs- und Nutzungsrechten beinhalten, erfolgt diese Einräumung nur soweit, wie dies für die Bestellung vereinbart ist oder sich aus den erkennbaren Umständen und dem Vertrags-zweck der Bestellungen ergibt.

3. Soweit für die Lieferungen und Leistungen der FRIMO Leistungen und Arbeitsergebnisse Dritter heranzuziehen sind, wird FRIMO deren Nutzungsrechte in dem im vorstehenden Absatz umschriebenen Umfang erwerben und auf den Kunden übertragen, soweit dies für die Bestellung erforderlich ist. Ist der Erwerb der Nutzungsrechte in diesem Umfang nicht möglich oder bestehen Beschränkungen der Nutzungsrechte oder sonstige Rechte Dritter, wird FRIMO den Besteller hierauf hinweisen. Der Besteller verpflichtet sich, diese Beschränkungen – auch im Falle eines Weiterverkaufes an Dritte – zu beachten und FRIMO diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch für die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

4. Sofern ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im folgenden kurz „Schutzrechte“) durch die von FRIMO gelieferte Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Besteller geltend macht und dadurch dessen vertragsgemäße Nutzung der Produkte erheblich beeinträchtigt oder untersagt, wird FRIMO – nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten – entweder diese Produkte so ändern oder ersetzen, dass diese das Schutzrecht nicht mehr verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder andernfalls den Besteller von den bezughabenden Lizenzgebühren gegenüber dem Dritten freistellen. Ist dies FRIMO zufolge unangemessener Konditionen nicht möglich, wird FRIMO die jeweiligen Produkte, gegen Erstattung des entrichteten Kaufpreises, abzüglich eines allfälligen Wertersatzes für die Nutzung, zurücknehmen.

5. Voraussetzungen für die Haftung von FRIMO nach vorstehender Ziffer 4. sind die unverzügliche, schriftliche Verständigung von FRIMO durch den Besteller hinsichtlich einer solchen behaupteten Schutzrechtsverletzung, die Nichtanerkennung derselben sowie jegliche bezughabende Auseinandersetzung, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, nur in Absprache mit FRIMO zu führen. Sollte der Besteller aus schadensmindernden oder anderen wichtigen Gründen die Nutzung eines solchen Produktes einstellen, so ist er verpflichtet, dies mit der unzweideutigen Maßgabe zu tun, dass damit keinerlei Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

6. Hat der Besteller die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten, sind vorstehende Ansprüche gem. Punkt 4. unter zusätzlichen Hinweis auf Punkt 3. ausgeschlossen.

7. Für Leistungen und Werke, die der Besteller zur Verfügung stellt, für Leistungen und Lieferungen, die nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers oder Dritten hergestellt werden sowie für FRIMO nicht vorhersehbare Anwendung oder Veränderungen / Zusammensetzung ihrer Leistungen oder Lieferprodukte durch/mit FRIMO-fremden Produkten, ist FRIMO nicht verpflichtet, allfällige Nutzungs- und Verwertungsrechte sicherzustellen und haftet FRIMO nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Insoweit ist der Besteller verpflichtet, FRIMO von Ansprüchen Dritter, auch für die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung, schad- und klaglos zu halten.

8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind – unbeschadet des Rechtes auf Rücktritt und der einschlägigen Haftungsbeschränkungen dieses Vertrages, insbesondere in § 12 desselben – ausgeschlossen.

§ 15 Geheimhaltung

Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse, die er von oder über FRIMO erfahren hat, streng vertraulich zu be-handeln und ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von FRIMO keine Informationen, Dokumente/Dokumentationen, Programmbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben, zu vervielfältigen oder sonst zugänglich zu machen sowie diese Pflichten Angestellten, Mitarbeitern, Gehilfen, beauftragten Personen oder wie immer verbundenen Unternehmen vollinhaltlich zu überbinden.

 

§ 14 Sonstige Urheber- und Nutzungsrechte

1. Der Besteller steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von FRIMO gefertigten Berichte, Pläne, Konzepte, Zeichnungen, Aufstellungen, Analysen und Berechnungen nur für seine eigenen und die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwandt und nicht weiter als vertraglich vorgesehen publiziert werden. Soweit Arbeitsergebnisse urheber-rechtsfähig sind, bleibt FRIMO Urheber.

2. Soweit die Lieferungen und Leistungen von FRIMO die Einräumung von Verwertungs- und Nutzungsrechten beinhalten, erfolgt diese Einräumung nur soweit, wie dies für die Bestellung vereinbart ist oder sich aus den erkennbaren Umständen und dem Vertragszweck der Bestellungen ergibt.

3. Soweit für die Lieferungen und Leistungen der FRIMO Leistungen und Arbeitsergebnisse Dritter heranzuziehen sind, wird FRIMO deren Nutzungsrechte in dem im vorstehenden Absatz umschriebenen Umfang erwerben und auf den Kunden übertragen, soweit dies für die Bestellung erforderlich ist. Ist der Erwerb der Nutzungsrechte in diesem Umfang nicht möglich oder bestehen Beschränkungen der Nutzungsrechte oder sonstige Rechte Dritter, wird FRIMO den Besteller hierauf hinweisen. Der Besteller verpflichtet sich, diese Beschränkungen – auch im Falle eines Weiterverkaufes an Dritte – zu beachten und FRIMO diesbezüglich. schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch für die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

4. Sofern ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im folgenden kurz "Schutzrechte") durch die von FRIMO gelieferte Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Besteller geltend macht und dadurch dessen vertragsgemäße Nutzung der Produkte erheblich beeinträchtigt oder untersagt, wird FRIMO – nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten – entweder diese Produkte so ändern oder ersetzen, dass diese das Schutzrecht nicht mehr verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder andernfalls den Besteller von den bezughabenden Lizenzgebühren gegenüber dem Dritten freistellen. Ist dies FRIMO zufolge unangemessener Konditionen nicht möglich, wird FRIMO die jeweiligen Produkte, gegen Erstattung des entrichteten Kaufpreises, abzüglich eines allfälligen Wertersatzes für die Nutzung, zurücknehmen.

5. Voraussetzungen für die Haftung von FRIMO nach vorstehender Ziffer 4. sind die unverzügliche, schriftliche Verständigung von FRIMO durch den Besteller hinsichtlich einer solchen behaupteten Schutzrechtsverletzung, die Nichtanerkennung derselben sowie jegliche bezughabende Auseinandersetzung, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, nur in Absprache mit FRIMO zu führen. Sollte der Besteller aus schadensmindernden oder anderen wichtigen Gründen die Nutzung eines solchen Produktes einstellen, so ist er verpflichtet, dies mit der unzweideutigen Maßgabe zu tun, dass damit keinerlei Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

6. Hat der Besteller die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten, sind vorstehende Ansprüche gem. Punkt 4. unter zusätzlichen Hinweis auf Punkt 3. ausgeschlossen.

7. Für Leistungen und Werke, die der Besteller zur Verfügung stellt, für Leistungen und Lieferungen, die nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers oder Dritten hergestellt werden sowie für FRIMO nicht vorhersehbare Anwendung oder Veränderungen / Zusammensetzung ihrer Leistungen oder Lieferprodukte durch/mit FRIMO-fremden Produkten, ist FRIMO nicht verpflichtet, allfällige Nutzungs- und Verwertungsrechte sicherzustellen und haftet FRIMO nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Insoweit ist der Besteller verpflichtet, FRIMO von Ansprüchen Dritter, auch für die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung, schad- und klaglos zu halten.

8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind – unbeschadet des Rechtes auf Rücktritt und der einschlägigen Haftungs-beschränkungen dieses Vertrages, insbesondere in § 12 desselben – ausgeschlossen.

 

§ 15 Geheimhaltung

Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse, die er von oder über FRIMO erfahren hat, streng vertraulich zu be-handeln und ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von FRIMO keine Informationen, Dokumente/Dokumentationen, Programmbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben, zu vervielfältigen oder sonst zugänglich zu machen sowie diese Pflichten Angestellten, Mitarbeitern, Gehilfen, beauftragten Personen oder wie immer verbundenen Unternehmen vollinhaltlich zu überbinden.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen des Bestellauftrages oder dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2. Für diesen Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) sowie des Kollisionsrechtes (IPR) ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit nicht anders vereinbart, Osnabrück in der Bundesrepublik Deutschland. FRIMO ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist FRIMO nach eigener Wahl außerdem alternativ berechtigt, Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit ergeben, nach der Vergleichs- u. Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren von dieser Schiedsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte, endgültig entscheiden zu lassen.
Das Schiedsgericht soll seinen Sitz in Deutschland haben.

 

Ihr Ansprechpartner AGB
Ihr Ansprechpartner AGB

Martina Schierholt

Leiterin Marketing

+49 (5404) 886-157 schierholt.m@frimo.com

AGB FRIMO DOWNLOADS

FRIMO Remote & Smart Service AGB

Kontaktieren Sie uns.

Um diese Karte sehen zu können, müssen Sie der Nutzerdatenerhebung durch Google Inc. zustimmen. Zu den verarbeiteten Daten können insbesondere IP-Adressen und Standortdaten der Nutzer gehören, die jedoch nicht ohne deren Einwilligung erhoben werden. Mehr erfahren.
Mail Icon